Wie es in dem Infobrief weiter heißt, hatten zuvor bereits das Landgericht Ravensburg und das OLG Stuttgart als Berufungsgericht entsprechend entschieden. Da sich mit dem Wertstoff Altpapier in den vergangenen Jahren Erlöse erzielen ließen, kommt die Verwertung des kommunalen Anteils am Altpapier den Bürgern zugute. Kommunen folgen hier der Verpflichtung durch das Abgabenrecht und lassen die damit erzielten Erlöse vollständig in die Gebührenkalkulation einfließen, so GGSC weiter. Das Urteil vom 16.10.2015 wird unter dem Aktenzeichen V ZR 240/14 geführt.
BGH: Systembetreiber erlangen kein Eigentum an Verpackungen
Wie die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) in ihrem aktuellen Infobrief mitteilt, hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, dass Systembetreiber kein Eigentum – auch nicht in Form des Miteigentums – an den von Kommunen gesammelten Altpapiermengen erlangen.