Der Bundestag will die Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) umfassend von der Umsatzsteuer befreien. Grundlage ist eine gesetzliche Regelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz. Die große Koalition schlage mit diesen Plänen auch juristische Mahnungen in den Wind, dass solch unfairer Wettbewerb durch die öffentliche Hand den Mittelstand aussteche – diese Auffassung vertritt der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE).
„Diese ordnungspolitische Aushöhlung des Umsatzsteuergesetzes benachteiligt Unternehmen aus zahlreichen Branchen massiv“, erklärte Verbandspräsident Peter Kurth. Der BDE befürchte, dass mit der Änderung des § 2 b Umsatzsteuergesetz vielen Kommunalbetrieben weit über die Bereiche hoheitlicher Leistungen hinweg Tür und Tor geöffnet wird, private Anbieter im freien Wettbewerb mit einem Kostenvorteil von 19 Prozent auszuschalten.
Der BDE-Präsident erinnerte daran, dass schon der Bundesfinanzhof 2011 klargestellt hat, dass auch die öffentliche Hand der Umsatzsteuerpflicht unterliegen müsse, wenn sie wirtschaftlich tätig wird. Vor diesem Hintergrund fügte Kurth hinzu: „Die Gesetzesnovelle ist eine Rolle rückwärts. Sie verstößt klar gegen europäisches Recht: Sie verletzt bereits das Prinzip der Wettbewerbsneutralität des Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Es ist schon erstaunlich, dass auch hier wieder Brüssel nationalen Entwicklungen Einhalt gebieten muss.“
Die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Betriebe darf nach Überzeugung des Verbands nicht einseitig begünstigt werden, wo sie den Wettbewerb verzerrt. Kurth weiter: „Es ist sehr ärgerlich, dass aufgrund des Drucks der Kommunen selbst eine faire und vernünftige Wettbewerbsklausel im Gesetzgebungsverfahren verhindert wurde. Letztlich führt dies zu einer Abschottung von Märkten, wie man sie sonst nur aus Staatswirtschaften kennt.“