Nach Meinung des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) ist zwar nichts dagegen einzuwenden, dass eine Verordnung wie die Abfallbeauftragtenverordnung aus dem Jahr 1977 überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht wird. Dabei solle nach Verlautbarungen des Verbands aber auch berücksichtigt werden, dass in den letzten Jahren gute Erfahrung mit der bestehenden Praxis gemacht worden sei. Es bestehe daher kein Grund, die bestehenden Regelungen dermaßen auszuweiten, erklärte Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse.
Nach dem Arbeitsentwurf sollen generell alle Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen, die unter Nr. 8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV fallen. Damit würden hunderte von kleinen und mittelständischen Unternehmen neu belastet. „Wir sehen keinen vernünftigen Grund dafür, die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten in diesem Übermaß auszuweiten“, kritisierte Rehbock. Davon sind Unternehmen aus allen Branchenbereichen vom Altpapier, über Schrott, Kunststoff oder Sonderabfall betroffen.
Egal, ob es sich um gefährliche oder um nicht gefährliche Abfälle handelt, werden aus Sicht des bvse mit der geplanten Änderung die nach der 4. BImSchV festgesetzten Schwellenwerte für die Bestellung ausschlaggebend sein: Alle Unternehmen, die Außenlager, Bauschuttrecyclinganlagen, Bodenaufbereitungsanlagen und insbesondere Zwischenlager (ab einer Lagerkapazität von mehr als 100 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle) betreiben, sind zukünftig bestellpflichtig.
Das führe dann dazu, so der bvse in seiner Stellungnahme, dass beispielsweise jede Bauunternehmung, jeder Erdbauer und so weiter, der ein Zwischenlager für seinen Bodenaushub benötigt und dies nach dem BImSchG genehmigen lassen muss, einen Abfallbeauftragten bestellen müsste. Dies bedeutete zwangsläufig deutliche finanzielle und administrative Mehrbelastungen, die vor allem kleine und mittelständische Unternehmen treffen und deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Den bvse zeigt sich außerdem verwundert, dass der Kreis der Unternehmen, die künftig einen Abfallbeauftragten stellen müssen, erheblich größer ist als derjenige, die einen Immissionsschutzbeauftragten stellen müssen. Der Recyclingverband wertet dies als einen Hinweis, dass hier „weit über das Ziel hinaus geschossen wurde“.
Für den bvse ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb alle diese Anlagen generell den Abfallbeauftragten bestellen sollen. Auch in der amtlichen Begründung gebe es hierzu nur pauschale Aussagen – aber keine Hinweise darauf, dass konkrete Probleme in der Vergangenheit aufgetreten sind, die durch diese Regelung gelöst werden müssten, kritisiert bvse-Justiziarin Myriam Denz-Hedlund abschließend.