Katherina Reiche, Hauptgeschäftsführerin des VKU, fasst die Forderungen des VKU im Rahmen der EU-Konsultation zusammen: „Im Sinne des Umweltschutzes muss Europa wirksamere Instrumente für Abfallvermeidung, höhere Recyclingquoten und die Abschaffung der Deponierung unvorbehandelter Abfälle schaffen. Die EU-Kommission kann die gewünschte Abfallhierarchie in Europa nur konsequent umsetzen, wenn in Berlin, Paris und Sofia dieselben Bedingungen herrschen. Das ist derzeit nicht der Fall. Es bestehen noch eklatante Unterschiede, insbesondere was die Durchsetzung des europäischen Abfallrechts betrifft. Hier sind alle Mitgliedstaaten der EU gefragt, eine nachhaltige Wirtschaft mit den Anforderungen einer echten Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen.“
Hindernisse sind vor allem unterschiedliche nationale Regelungen und deren Vollzug sowie ein unterschiedliches technisches Niveau bei der Abfallverwertung. So ist beispielsweise die Deponierung unvorbehandelter Abfälle in Deutschland seit 2005 verboten, unter anderem, weil dadurch große Mengen an Treibhausgasen frei werden. In anderen Mitgliedstaaten wird jedoch noch der Großteil der Abfälle auf diese Art entsorgt.
Eine wichtige Grundlage für ein effektiveres Abfallmanagement ist aus Sicht des VKU, klare Begriffsdefinitionen und Berechnungsmethoden zu schaffen: „Die EU muss einheitliche Definitionen für Schlüsselbegriffe des europäischen Abfallrechts vorgeben. Außerdem brauchen wir dringend klarere Vorgaben für die Erstellung von Abfallstatistiken, damit die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten, inklusive Recyclingquoten, einheitlich und vergleichbar sind“, so Reiche.
Mit Blick auf die Quoten spricht sich der VKU ferner dafür aus, dass sowohl der Abfallinput in Recyclinganlagen als auch der Output in Form von nutzbaren Sekundärrohstoffen als Grundlage für die Berechnung von Recyclingquoten dient.
Der VKU betont zudem, dass die Siedlungsabfallentsorgung als Dienstleistung der Daseinsvorsorge einzustufen ist. Reiche: „Mitgliedsstaaten der EU müssen das Recht haben, die Siedlungsabfallentsorgung als hoheitliche Aufgabe den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zuzuweisen.“