Die Verordnung soll die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen als Klärschlammerzeuger dazu verpflichten, den im Klärschlamm enthaltenen Phosphor ab 1. Januar 2025 zurückzugewinnen und regelt entsprechende Anforderungen zur flächendeckenden Rückgewinnung des wertvollen und weltweit knappen Mineralstoffs auch aus Verbrennungsaschen. Parallel soll ab diesem Zeitpunkt die bisher praktizierte bodenbezogene Klärschlammverwertung, d.h. die landwirtschaftliche Ausbringung des Klärschlamms als Düngemittel, grundsätzlich verboten werden. Das stößt auf Widerstand des bvse.
Der bvse favorisiert Techniken, die den knappen und wertvollen Rohstoff Phosphor schon aus den Schlämmen zurückgewinnen, doch hier sei noch viel Forschungs- und Entwicklungsbedarf vorhanden. Der Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Ausbringung würde die Klärschlämme daher zunächst in die Monoverbrennung zwingen. Die Rückgewinnung aus Klärschlammaschen ist aber ebenfalls noch in der Erprobungs- und Entwicklungsphase. Ob diese Technik bis zum Jahre 2025 flächendeckend zur Verfügung stehe, sei alles andere als sicher. Deshalb kritisiert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock den geplanten grundsätzlichen Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Nutzung des Klärschlamms als ressourcenpolitisch nicht durchdacht. Schließlich seien die natürlichen Phosphorvorkommen begrenzt und nur schwer zugänglich.
Klärschlämme enthalten für die Landwirtschaft neben Phosphor auch weitere wichtige Nähr- und Spurennährstoffe wie Stickstoff, Kalium oder Zink. Bei einer stofflichen Verwertung von im Bundesdurchschnitt immerhin 43 % kann es nicht plötzlich das Ziel sein, einen funktionierenden und ressourceneffizienten Verwertungsweg auszuschalten, kritisiert der bvse. Eric Rehbock fordert daher, den Komplettausstieg aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu überprüfen. Man solle Ausnahmen für qualitätsgesicherte und unbedenkliche Klärschlämme in Betracht ziehen, denn es gebe hier einen Markt für umweltfreundliche Innovationen und Produkte.
Weitere wesentliche Inhalte der Verordnung sind Regelungen zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf die Klärschlammverwertung nun auch bei Maßnahmen des Landschaftsbaus, die Festlegung von Anforderungen an eine freiwillige Qualitätssicherung bei der Klärschlammverwertung und die Verschärfung schadstoffseitiger Anforderungen sowohl an die Klärschlammbeschaffenheit als auch an die Böden, auf die der Klärschlamm aufgebracht werden soll.
Neben den höchstzulässigen Schadstoffgrenzwerten im Klärschlamm der geltenden, in 2015 novellierten Düngemittelverordnung (DüMV), sind künftig auch Grenzwertregelungen für die dort aufgeführten Parameter Kupfer und Zink vorgesehen. Der Grenzwert für Klärschlämme, Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische soll für Kupfer 900 mg je kg Trockenmasse und für Zink 5.000 mg je kg Trockenmasse betragen. Auch für die in der Düngemittelverordnung nicht geregelten organischen Halogenverbindungen (AOX) und für Benzo(a)pyren (B(a)P) sollen neue Grenzwertregelungen gelten.
Auf der Grundlage einer mündlichen Anhörung am 13. Oktober und Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Stellen, soll der Referentenentwurf anschließend angepasst und die abschließende Ressortabstimmung eingeleitet werden.