Der Landkreis Harburg transportiert nicht verwertbare Restabfälle nach Hamburg, die dort in der Müllverbrennungsanlage Rugenberger Damm thermisch verwertet, d.h. verbrannt werden. Der Landkreis Harburg und drei weitere Landkreise – Rotenburg/Wümme, Soltau-Fallingbostel und Stade – haben im Jahr 1995 mit der Stadtreinigung Hamburg einen Vertrag über die Abnahme und Verbrennung dieser Abfälle geschlossen. Die Stadtreinigung Hamburg hat wiederum mit der Müllverwertung Rugenberger Damm einen Vertrag zur Sicherung der Verwertung und Verbrennung der Abfälle geschlossen. Da vor Abschluss des Entsorgungsvertrages zwischen den vier Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg eine europaweite Ausschreibung nicht durchgeführt worden war, hat die Europäische Kommission im November 2006 beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung europarechtlicher Bestimmungen erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften in seinem Urteil vom 9. Juni 2009 (Az. C-480/06) verneint.
Ein zivilgerichtliches Verfahren zwischen den Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg über die Höhe des Verbrennungspreises wurde im November 2006 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem die Stadtreinigung Hamburg und die Landkreise vereinbarten, dass ein Preisprüfungsverfahren durch die Preisprüfungsbehörde Hamburg durchgeführt wird. Die Preisprüfung wurde im Dezember 2007 abgeschlossen. Den Preisprüfungsbericht legte der Beklagte seiner Gebührenkalkulation für die Jahre 2008 und 2009 zu Grunde. Die Gebühren für die Jahre 2005 und 2006 wurden aufgrund dieses Berichts nachträglich neu kalkuliert und die Gebührensätze geändert.
Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzungen sowie der den Gebührensätzen zu Grunde liegenden Kalkulationen des Beklagten bejaht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das darin eingestellte sogenannte Fremdleistungsentgelt, das der Beklagte an die Stadtreinigung Hamburg zu zahlen hat. Er hat festgestellt, dass wegen des Fehlens eines öffentlichen Auftrags im Verhältnis zwischen den Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg der zwischen diesen im Jahr 1995 geschlossene Vertrag nicht nach dem öffentlichen Preisrecht zu beurteilen ist. Dem in jedem Falle zu beachtenden gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz genügt das vereinbarte Fremdleistungsentgelt, da es weder als unangemessen noch als sachlich unvertretbar angesehen werden kann.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.