Der VDM lehnt die im Handel mit Neumetall vorgesehene verpflichtende Bagatellgrenze im Reverse-Charge-Verfahren ab. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Bagatellgrenze optional ausgestaltet wird. Vor diesem Hintergrund begrüßt der VDM, dass der Bundesrat seiner Position gefolgt ist und dem Deutschen Bundestag empfiehlt, das Reverse-Charge-Gesetz entsprechend zu modifizieren.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Einführung einer Bagatellgrenze halten die Metallhändler für nicht praxistauglich: „Diese Regelung schafft eine erhebliche und weitere unnötige Bürokratie für die betroffenen Unternehmen, weil für jeden Verkauf eine Einzelprüfung vorgenommen werden muss, ob und ab wann die Liefermenge den Betrag von 5.000 EUR überschreitet,“ erklärt VDM Hauptgeschäftsführer Ralf Schmitz.
Der VDM hat sich in den vergangenen Monaten intensiv für das Reverse-Charge-Gesetz eingesetzt, dabei aber zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie für die Einführung einer optionalen Bagatellgrenze im Reverse-Charge-Gesetz plädiert. In diesem Fall könnten die überwiegend mittelständischen Metallhändler selber entscheiden, ob sie mit oder ohne Bagatellgrenze im Reverse-Charge-Verfahren fakturieren wollen.
Der VDM hat die 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene Umkehr der Umsatzsteuerpflicht bei Lieferungen von Neumetallen auf den Leistungsempfänger begrüßt. Die Einführung des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens ist aus Sicht des Verbandes ein geeignetes Instrument, um steuerehrliche Metallhandelsunternehmen vor betrügerischen Umsatzsteuerkarussellen zu schützen. Das Reverse-Charge-Verfahren ist für alle metallischen Produkte der Anlage 4 zu § 13b des Umsatzsteuergesetzes verpflichtend. Die Übergangsfrist, ab der Reverse-Charge in den Unternehmen angewendet werden muss, endet am 30. Juni 2015.