Am 28.04.2015 wurde die Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) im Bundesgesetzblatt I S. 670 verkündet.
Damit unterliegen Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzkapazität von zehn Tonnen oder mehr pro Tag dem förmlichen Genehmigungsverfahren. Bisher galt für diese Abfallanlagen mit einer Durchsatzkapazität ab einer Tonne pro Tag ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.
Damit unterliegen nun bei entsprechender Durchsatzkapazität nun beispielsweise auch mobile oder semimobile Siebanlagen, aber auch Brecheranlagen für Böden und Steine oder zur Bauschuttaufbereitung, wie sie bei der Aufbereitung von Baumineralik bei Sanierungsprojekten zum Einsatz kommen, dem förmlichen Genehmigungsverfahren.
Das förmliche Genehmigungsverfahren gilt künftig ebenfalls für Abfallanlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einem Durchsatz von 50 Tonnen oder mehr pro Tag, wenn diese als so genannte IED-Anlagen unter die Industrieemissionsrichtlinie der EU fallen. Das ist der Fall, wenn sie Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln oder es sich um die Behandlung von Schlacken oder Aschen handelt.
Die Behandlung sonstiger nicht gefährlicher Abfälle unterliegt weiterhin ab zehn Tonnen oder mehr pro Tag dem vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Die Novelle war im Vorfeld von Entsorgungsfachverbänden heftig kritisiert worden.