Der Fachverband betonte in einer Pressemeldung, dass vor allem zwei Anliegen in dem Erlass umgesetzt wurden. So hatte der Verband gefordert, dass auch geschulte Vollzugsorgane (Polizei und Zoll) oder der abfalltechnische Amtssachverständige die Beurteilung der Abfalleigenschaft vornehmen dürfe. Dies wurde im neuen Erlass aufgenommen.
Außerdem soll nach Auffassung des Fachverbandes die Beurteilung der Reparaturwürdigkeit nur durch geeignete Personen (z.B. Amtssachverständigen) erfolgen dürfen. Das BMLFUW ist dieser Forderung insoweit entgegengekommen, als nur bestimmte Nachweise der „Nichtabfalleigenschaft“ anerkannt werden, die von geeigneten Personen erstellt wurden. Als Nachweise gelten ein KFZ-Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967 idgF, ein Gutachten eines Sachverständigen für KFZ-Technik, ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen der Nomenklatur 17.11 gemäß Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG idgF, ein Gutachten eines Meisters des Handwerks Kraftfahrzeugtechnik, oder ein Gutachten eines Meisters des Handwerks Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik.