Künftig unterliegen bei entsprechendem Mengendurchsatz bspw. auch mobile Betonbrecher, wie sie zur Autobahnsanierung eingesetzt werden, einem förmlichen Genehmigungsverfahren unter der Beteiligung der Öffentlichkeit. Solche Verfahren dauern im Idealfall zwei Jahre, in der Regel länger. Der BDE sieht darin nicht nur einen Eingriff in die Genehmigungspraxis der Entsorgungsbranche, sondern befürchtet zudem erhebliche Auswirkungen auf Investitionen in der Recyclingindustrie sowie ein weiteres Anwachsen des Sanierungsstaus insbesondere bei Straßen und Gebäuden.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Das bisher praktizierte vereinfachte Genehmigungsverfahren befand sich vollständig im Einklang mit der europäischen Industrieimmissionsrichtlinie. Dennoch haben Bundestag und Bundesrat den bisher angewandten Genehmigungsprozess verändert und sind ohne sachlichen Grund über die 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinausgegangen. In der Folge werden es sich Besitzer einer Recyclinganlage genau überlegen, ob sie in neue Anlagentechnik investieren, wenn zu befürchten steht, dass sich das Genehmigungsverfahren über Jahre hinziehen kann.“
Nach der 4. BImSchV müssen künftig sonstige Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag sowie Abfallanlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einem Durchsatz von 50 Tonnen oder mehr pro Tag, soweit sie Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln oder es sich um die Behandlung von Schlacken oder Aschen handelt, ein förmliches Genehmigungsverfahren durchlaufen.
In der Praxis unterliegen bei entsprechender Durchsatzkapazität nun beispielsweise auch mobile oder semimobile Siebanlagen, aber auch Brecheranlagen für Böden und Steine oder zur Bauschuttaufbereitung, wie sie bei der Aufbereitung von Baumineralik bei Sanierungsprojekten zum Einsatz kommen, dem förmlichen Genehmigungsverfahren.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Es ist fern jeder Praktikabilität, dass eine beispielsweise auf der A9 eingesetzte mobile Brecheranlage, sobald sie die Grenze von der einen zur anderen Kommune überquert, ein neues förmliches Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.“