In einem Schreiben an Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles beklagte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock, dass insbesondere die Generalunternehmerhaftung für Auftraggeber ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko beim Abschluss von Werk- und Dienstverträgen darstelle. Hier sollte nach Meinung des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. nachgesteuert und sowohl beim Mindestlohngesetz wie auch beim Arbeitnehmerentsendegesetz eine Exkulpationsmöglichkeit für den Auftraggeber ermöglicht werden.
In der betrieblichen Praxis zeige sich außerdem, so Rehbock in seinem Schreiben, dass die Nachweispflichten gerade für kleine und mittlere Unternehmen einen erheblichen Aufwand verursachten. Hier sollte nach Meinung des bvse, ein verbindlicher Vertrag mit Festlegung der Höchstarbeitszeit und des Lohnes völlig ausreichend sein. Die vorgesehenen Aufzeichnungspflichten führen zu erheblicher innerbetrieblicher Bürokratie, ohne dass die tatsächliche Aussagekraft besser wäre, als die vorgeschlagene „Vertragslösung“. Von daher sollten auch hier sowohl beim Mindestlohngesetz und beim Arbeitnehmerentsendegesetz Änderungen in Angriff genommen werden.
Nach Meinung des bvse müssten sich aber auch die Arbeitgeberverbände der Entsorgungsbranche Fragen gefallen lassen. Es sei kein Geheimnis, dass viele Unternehmen nicht nachvollziehen könnten, dass der Branchenmindestlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liege. Zudem sei es auch so, dass aufgrund des Branchenmindestlohnes den Unternehmen sogar manche Nachweispflichten entstehen, die nicht den Regeln des Mindestlohngesetzes folgen, sondern gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes gelten. „Insofern stellt sich durchaus die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, den Branchenmindestlohn ad acta zu legen, um einheitliche Regelungen zu gewährleisten“, so bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.