Der aktuelle Entwurf zur Novelle enthält laut VHE Vorgaben, welche die spezifischen Eigenschaften von organischen Düngern mit hohen Anteilen an stabilen Humusverbindungen und geringen Gehalten an verfügbaren Stickstoff nicht berücksichtigen. In dem Zuge würden für diese organischen Dünger ohne wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff massive Einschränkungen hinsichtlich der zugelassenen Stickstofffrachten und Aufbringungszeiten vorgesehen.
Völlig ungeachtet der unterschiedlichen Dynamik von Stickstoffverbindungen sollten zukünftig Komposte und Wirtschaftsdünger bzgl. der Aufbringungsgrenze von 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gleichgestellt werden. Dies sei nicht nachzuvollziehen: Bei dieser Vorgabe würden z.B. durch Gülle zum Zeitpunkt der Anwendung mindestens 128 kg/ha und durch Kompost nur 7 kg/ha pflanzenverfügbarer Stickstoff aufgebracht werden.
Als maximale Vorsorgemaßnahme könnten organische Dünger in der Novelle differenziert betrachtet werden. In dem Fall wäre z.B. eine schon bestehende Einteilung zu nutzen. Dabei könnte zwischen organischen Düngern „mit und ohne wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff“ differenziert wer-den. In die 170 kg N/ha-Regelung wären dann nur organische Dünger mit einem „wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff“ einzubeziehen.
Die ausführliche Stellungnahme im Wortlaut ist auf der Webseitedes VHE zu finden