Bei dem Erfahrungsaustausch wurde deutlich, wie der Status derzeit bei der Altgeräteerfassung ist, welche Geräte betroffen sind und wie ein ADR-konformer Transport durchgeführt werden kann.
Insbesondere wurde von Seiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung klargestellt, dass ein Transport der betroffenen Geräte in loser Schüttung durch die ADR-Vorschriften nicht abgedeckt ist. Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass Geräte mit Lithiumbatterien und Lithiumzellen von anderen Altgeräten zu separieren und in geeigneten Behältern, wie z. B. Gitterboxen, zu sammeln sind. Denn das Bundesverkehrsministerium hat eine „unverpackte“ Beförderung zugestanden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxen gestapelt werden.
Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass eine Verdichtung oder Umschüttung der ADR-konform erfassten Geräte mit Lithiumbatterien nicht erfolgen darf, da dies zur Beschädigung der enthaltenen Batterien führen kann. Im Gesetzentwurf des neuen ElektroGs ist darüber hinaus vorgesehen, dass Lithiumbatterien bei der Erfassung vom Gerät zu entfernen sind, wenn sie nicht vom Gerät umschlossen sind.
Um eine regelkonforme Umsetzung gewährleisten zu können, sind die Sammel- und Übergabestellen für die rechtskonforme Sammlung und Bereitstellung der Behältnisse in der Pflicht, genauso wie der Transporteur, der einen rechtskonformen Transport sicherstellen muss.
Die Herausforderung besteht nun darin, einerseits die Erfassung und Bereitstellung der betroffenen Geräte an den Sammel- und Übergabestellen sowie den anschließenden Transport ADR-konform zu gewährleisten und dies andererseits in die funktionierenden Prozesse der Altgeräteerfassung zu integrieren. Mit dieser Problemstellung wird sich auf Beschluss der Teilnehmer des Runden Tisches eine Task-Force beschäftigen, die konkrete Umsetzungsvorschläge erarbeiten wird.