Wie bereits länger bekannt, sollen die Sperrfristen für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel ausgeweitet werden. Auf Ackerland soll das Verbot in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar gelten. Erstmals soll für Festmist eine Sperrfrist eingeführt werden, die vom 15. November bis zum 31. Januar reicht. Der Beginn der Sperrfrist soll künftig um vier Wochen von den Ländern verschoben werden können, ohne dabei jedoch die Gesamtdauer zu verkürzen.
Ab 2018 soll auf sehr hoch mit Phosphor versorgten Böden die Düngung auf die Hälfte der Nährstoffabfuhr begrenzt werden.
Ausgeweitet werden sollen die Mindestabstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Oberflächengewässern und auf Flächen mit Hangneigung zu Oberflächengewässern.
Die Novelle sieht eine pauschale Obergrenze für Gärprodukte aus Biogasanlagen vor. In die Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar sollen alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einbezogen werden, einschließlich pflanzlicher Gärrückstände.
„Pauschale Obergrenzen ohne Berücksichtigung der Standortbedingungen sind nicht sachgerecht“, sagt Dr. Stefan Rauh, Geschäftsführer beim Fachverband Biogas. „Eine Ausnahmeregelung, wie im Entwurf vorgesehen, ist das zwingend erforderliche Minimum, um Nährstoffkreisläufe geschlossen halten zu können.“ Die vorliegende Fassung der Novelle gebe den Ländern die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, wenn beispielsweise nachweisbar ein höherer Nährstoffbedarf besteht und keine Nährstoffverluste zu befürchten sind. „So könnten ertragsstarke Fruchtfolgen statt mit teuren und unter erheblichem Energieaufwand hergestellten Mineraldüngern mit Gärprodukten gedüngt werden. Mit diesen Regelungen würde es gelingen, die zuvor geernteten Nährstoffe im Sinne der Kreislaufwirtschaft zurückzuführen, ohne eine Belastung des Grundwassers zu riskieren,“ sagt Rauh.
Neu aufgenommen werden Vorschriften für Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger. Güllelagerstätten sollen ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen müssen. Eine Lagerkapazität von neun Monaten sollen hingegen Betriebe mit hohem Viehbesatz oder ohne eigene Aufbringungsflächen nachweisen müssen.
„Die vorgeschriebene Mindestkapazität am Düngefachrecht zu orientieren, ist sinnvoll, sollte aber einheitlich für alle organischen Düngemittel gelten“, sagt Stefan Rauh vom Fachverband Biogas.