In der Praxis habe sich gezeigt, dass sich nicht immer eine eindeutige Zuordnung der Materialien zu den begünstigten Warengruppen treffen lässt, informiert die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV). Dies hat zu einer erheblichen Verunsicherung der beteiligten Kreise beigetragen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die ursprüngliche Übergangsfrist
(31.12.2014) für eine Nichtbeanstandungsregel betreffend den Metall- und Halbzeugbereich bis zum 30.06.2015 verlängert wird. In der Zwischenzeit sollen Klarstellungen erarbeitet werden.
Die Nichtbeanstandungsregel besagt, dass nicht beanstandet wird, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.