Bislang galt: Der Lieferant fakturiert mit Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab und der Leistungsempfänger konnte die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Ab 1. Oktober schuldet nun der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das
Finanzamt.
Bei der Lieferung von Metallerzeugnissen aus Eisen, Stahl und Aluminium
sowie Roheisen oder Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
sowie Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen und Stahl dürfen dann
nur noch Nettobeträge ausgewiesen werden. Auch einen Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Lieferung übergeht, muss die Rechnung enthalten.
Die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Er muss dazu den Umsatz in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung angeben und versteuern. Gleichzeitig kann er die Vorsteuer aus dieser
Leistung abziehen, ohne dass dafür die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen
sein muss.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Anwendererlass mit weiterführenden Hinweisen herausgegeben.
Die Regelungen treten am 1.10.2014 in Kraft. Bis zum 1.1.2015 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung. Das heißt, bis dahin wird nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers, etwa des Metallverkäufers, ausgegangen sind.