Am 23. Mai wird im Bundesrat über die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgestimmt. Der federführende Umweltausschuss hat die Streichung des § 3 Abs. 2 Satz 3 aus der Kabinettsfassung empfohlen. BAV, BDE, BDSV, Baustoff-Recycling Bayern, BRB, bvse, DA und VDM haben nun gemeinsam auf die gravierenden Folgen für die Recycling- und Entsorgungswirtschaft hingewiesen.
Die Streichung des § 3 Abs. 2 Satz 3 bewirke, dass alle festen Gemische pauschal als allgemein wassergefährdend eingestuft werden, so die Verbände – selbst dann, wenn aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft nicht zu befürchten ist. Betroffen sind damit auch Altglas, Altpapier, Schrotte, Verpackungsabfälle, Altholz, Böden und auch Recyclingbaustoffe der besten Klasse in einer Anzahl von Bundesländern. Recycling- und Entsorgungsunternehmen müssten – unabhängig von ihrer Größe – beim Umgang mit diesen festen Gemischen generell die hohen und kostenträchtigen Anforderungen der AwSV erfüllen.
Im Detail erklären die Verbände, dass die Belastungen durch die notwendig werdenden Beprobungen der Sekundärrohstoffe, nicht zuletzt aufgrund der Inhomogenität dieser Stoffe, zu erheblichen praktischen Problemen und Belastungen führe und der Aufwand für die zwingenden baulichen Maßnahmen an den Anlagen viele Recyclingunternehmen in ihrer Existenz gefährde. Vielmehr solle die Vollzugspraxis in den Ländern, die die Unbedenklichkeit von Sekundärrohstoffen unter Wassergefährdungsaspekten würdigt, beibehalten werden. Ohne § 3 Abs. 2 Satz 3 würde es zu den „Problemen im Vollzug“ kommen, die mit der AwSV eigentlich vermieden werden sollten.