Dieser Erklärung war eine Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen den Klägern und der Stadt Köln vor dem Verwaltungsgericht Köln am gestrigen Tage vorausgegangen. Im Erörterungstermin hatte das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung geäußert. Es hatte beanstandet, dass die Allgemeinverfügung nur öffentlich bekannt gemacht und nicht unmittelbar den Klägern bekanntgegeben wurde. Des Weiteren ist die Allgemeinverfügung aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt, eine unzulässige Handlungsform für die enthaltene Untersagung und im Übrigen unverhältnismäßig. Auch die Androhung von Zwangsmitteln in der Allgemeinverfügung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil eine Zustellung an die Kläger erforderlich gewesen wäre.
Dr. Markus W. Pauly / Dr. Maren Heidmann / Dr. Robert Bach
Stadt Köln erklärt Allgemeinverfügung für gegenstandslos
Gegenüber mehreren Klägern gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur Beendigung „illegaler“ Altkleidersammlungen hat die Stadt ihr Verwaltungshandeln für gegenstandslos erklärt und zugesichert, bereits eingezogene Altkleidercontainer an die Kläger herauszugeben.