Für die Abfallwirtschaft besteht derzeit ein aufgrund der Sechsten Abfallarbeitsbedin-gungenverordnung für allgemeinverbindlich erklärter Mindeslohntarif-vertrag; er sieht für die Arbeitnehmer einen Mindeststundenlohn von 8,86 € vor. Die 6. AbfallArbbV findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Insofern hat die Verordnung Vorrang vor den Regelungen des Mindestlohngesetzes (so § 1 Abs. 3 MiLoG). Doch laut BDSV sieht auch das Arbeitnehmerentsendegesetz sehr weitgehende Dokumentationspflichten vor, die die Arbeitgeber im Stahlrecycling stark belasten.
Zudem argumentiert der BDSV, dass die Abfallwirtschaft nicht zu den Branchen gehört, die in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind. Ohne die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohn-Tarifvertrags bestünde die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung ausschließlich hinsichtlich gering-fügig beschäftigter Arbeitnehmer.
Der Verband fordert, dass auch das Stahlrecycling von entsprechendem Bürokratieabbau profitieren müsse, auch wenn das Mindestlohngesetz nicht direkt greift und verweist dabei auch auf den höheren Mindestlohn (8,86€ gegenüber 8.50€ allgemein), den die Stahlrecycler zahlen.