Wie USV mitteilt, bestimme zwar die LAGA-Mitteilung M37 bereits den Umfang für die Zertifizierungen von Kunststoff-Verwertungsanlagen, in der Praxis blieben aber oft unklar, wie die Quoten zu bestimmen sind.
Strittig sei insbesondere inwieweit die „Zuführung zur Verwertung“ auf die Zuführung zur Verwertungsanlage oder zu einem Verfahren der rohstofflichen, werkstofflichen oder energetischen Verwertung zu beziehen ist. Der USV-Beschluss stelle nun klar, dass die künftigen Zertifikate „nach USV-Standard“ ausschließlich die Produktausbeuten der entsprechenden Verwertungsverfahren nachvollziehbar ausweisen, während ihrer Anrechenbarkeit auf die Verwertungsquote im Rahmen des Mengenstroms zu erfolgen hat. Letzteres sei damit Angelegenheit der Mengenstromprüfung.
Das Zertifikat muss nach USV-Verständnis ein Instrument für den Mengenstromführer und den Mengenstromprüfer sein, um im konkreten Fall den tatsächlich rohstofflich, werkstofflich oder energetisch verwerteten Anteil der Verpackungskunststoffe zu ermitteln.
Mit einem Arbeitskreis will der USV eigenen Abgaben zufolg bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Herbst einen weiteren Vorschlag erarbeiten, der Empfehlungen für die Anrechenbarkeit der Produktausbeuten auf die Verwertungsquoten im Mengenstrom erarbeiten soll. Der USV möchte den verabschiedeten Standard für alle Sachverständigen verbindlich werden lassen, damit einheitliche und vergleichbare Angaben auf den Zertifikaten erreicht werden.