Das Amt hatte einem Unternehmer im Gebiet des Landkreises die von ihm betriebene
gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen untersagt.
In seiner Begründung betont der VGH, dass die gewerbliche Sammlung nur dann untersagt werden dürfe, wenn überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstünden. Nach Auffassung des VGH hat das Landratsamt aber nicht dargelegt, inwieweit durch die gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet sei. „Der Argumentation des Landratsamts, wonach jede gewerbliche Sammlung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehe, unzulässig sei, weil sie per se niedrigere Abfallgebühren verhindere, könne nicht gefolgt werden“, heißt es in der Mitteilung des VGH.
Auch der Argumentation des Landratsamts, wonach der kommunale Entsorgungsträger bereits Sammelcontainer aufgestellt habe und dies für eine Untersagung ausreiche, folgt der VGH nicht: „Ein solches Monopol für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehe jedoch nicht in Übereinstimmung mit Europarecht.“