Bereits im Vorfeld hat das BMU klargestellt, dass Althölzer der Kategorien A I bis A III in der Regel nicht wassergefährdend sind. Dementsprechend bringt laut Bundesverband der Altholzaufbereiter und-verwerter (BAV) auch der nun vorgelegte Regelungsentwurf zum Ausdruck, dass holzartige Wertstoffe nicht als allgemein wassergefährdend gelten, denn: „Die Fiktion der allgemeinen Wassergefährdung gilt nicht für Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (§ 3 Abs. 2 S. 3 AwSV-Entwurf).“
Dieser Ausschluss von der Fiktion als allgemein wassergefährdend gelte ausweislich der Begründung zum Verordnungsentwurf auch für Abfälle, sofern diese nicht offensichtlich oder gar zielgerichtet durch andere wassergefährdende Stoffe verunreinigt seien. Sofern es daher keinen Hinweis darauf gebe, dass ein Abfall von den in ihm vorhandenen Stoffen her zu einer Verunreinigung des Bodens oder Grundwassers führen kann, sei auch der Abfall nicht als allgemein wassergefährdend anzusehen. Anlagen, die mit solchen Abfällen umgehen, sind daher auch keine Anlagen im Sinne der AwSV.
Dies bedeutet für den Stoffstrom Altholz nach Lesart des BAV, dass Anlagen zur Lagerung der Sortimente A I bis A III keine Anlagen im Sinne des AwSV sind und die Verordnung für diese Anlagen mithin keine Relevanz hat: