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BDE warnt vor ausufender Staatswirtschaft

Die laufenden Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Rat und EU-Parlament zu den Ausnahmen vom Vergaberecht für die interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) verfolgt der BDE „mit großer Sorge“, wie der Verband schreibt. Der BDE ruft dazu auf, eine enge Fassung der Ausnahmetatbestände zu beschließen, um ein weiteres Entkernen des Vergaberechts zu verhindern.
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„Besorgniserregend ist vor allem ein Kompromissvorschlag der irischen Ratspräsidentschaft. Danach würden wesentliche Beschränkungen für die ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit künftig wegfallen“, warnt Peter Kurth, Präsident des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE).

Künftig wäre eine echte Zusammenarbeit mit wechselseitigen Rechten und Pflichten zur Erfüllung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe nicht mehr notwendig. Die Beteiligten müssten mit der Zusammenarbeit stattdessen lediglich das Ziel verfolgen, die Bereitstellung der von ihnen zu erfüllenden öffentlichen Leistungen zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen Finanztransfers, die über die Kostenerstattung für die anteilige Leistungserbringung hinausgehen, nicht mehr ausdrücklich verboten sein. Der BDE lehnt diese Änderungen strikt ab und fordert vor allem die Ratsmitglieder und die Bundesregierung auf, dem Vorschlag der irischen Ratspräsidentschaft nicht zuzustimmen.

„Die vorgeschlagenen Änderungen würden dazu führen, dass Kommunen sämtliche öffentliche Dienstleistungen, die sie nicht mehr selbst erbringen können oder wollen, von anderen Kommunen und deren Betrieben ohne ausschreiben zu müssen beschaffen könnten. Damit würde einer weitgehenden Rekommunalisierung Vorschub geleistet, Leistungen würden so in erheblichem Umfang dem Markt und dem Wettbewerb entzogen. Betroffen wäre vor allem die private Entsorgungswirtschaft“, sagt der BDE-Präsident. Kurth befürchtet, dass dadurch Unternehmen vom Markt verdrängt werden könnten.

Der BDE-Präsident gibt außerdem zu bedenken, dass die Vorschläge nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stehen. „Die EU-Kommission hat die Voraussetzungen für ausschreibungsfreie In-House-Vergaben und öffentliche Kooperationen in ihren Richtlinienvorschlägen der Rechtsprechung des EuGH entnommen. Der Gesetzgeber sollte daher die Vorgaben des Gerichtes, wie sie die Kommission umgesetzt hat, dringend beachten.“

Quelle: BDE; mku

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