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Droht Vernichtung der ersten Sammelstufe der Schrottwirtschaft?

Auf die Folgen der Paragrafen 17 und 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) macht der bvse in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium aufmerksam. Mit vage begründeten Untersagungsverfügungen sowie teilweise fadenscheinigen Abwehrargumenten würden vorhandene Sammelstrukturen der Schrottwirtschaft vernichtet.
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Der „direkt spürbare negative und gleichzeitig tragische Effekt, der mit den Untersagungen einhergeht, ist die Vernichtung der ersten Sammelstufe der Schrottwirtschaft“, wie der bvse-Vizepräsident Klaus Müller und der stellvertretende Vorsitzende des Fachverbandes Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling, Sebastian Will, in ihrem Schreiben eindringlich klarstellen. Da sich immer mehr Gerichte kritisch zum gänzlichen Verbot von gewerblichen Sammlungen äußern würden, scheinen einige Landkreise den Anzeigenden gewisse Sammelmengen zuzubilligen.

Hier habe sich eine „recht perfide kommunale Praxis“ entwickelt, indem den Sammlern minimale Mengen in einem begrenzten Zeitraum zugestanden würden. Die Teilmengen seien in der Regel so niedrig angesetzt, dass sie einem faktischen Sammelverbot gleichkämen, moniert der bvse. So würden beispielsweise einem gewerblichen Sammler in einem Kreis „lächerliche zwei Tonnen pro Jahr“ gestattet. Nach Meinung des bvse-Fachverbandes Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling ist ein solches Vorgehen scheinheilig.

In dem Schreiben an das Bundesumweltministerium geht der Fachverband auch auf die vielschichtige Sammelstruktur der Schrottwirtschaft ein. Festzustellen ist, so der bvse, dass die Sammler und die Sammelstufen wegen der Verzahnung untereinander sowie insbesondere wegen der unterschiedlichen regionalen Erfordernisse und Gegebenheiten nicht klar voneinander abgegrenzt werden können. Die Grenzen zwischen den Gruppen seien daher durchaus fließend. Verbote zur gewerblichen Sammlung würden in das komplizierte Gefüge eingreifen und zu Marktverwerfungen führen, die sich letztlich auch negativ auf die Effektivität des Recyclings in Deutschland auswirken würden.

Eine Verdrängung finde insbesondere dadurch statt, dass den andienungspflichtigen Haushalten per Gesetz die Möglichkeit genommen werde, sich denjenigen Abnehmer auszusuchen, der für ihren Wertstoff den höchsten Preis und besten Service biete. Diese Entscheidung fälle nun der öffentlich-rechtliche Entsorger.

Quelle: bvse, mku

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