Der Richter habe sein Urteil mit der Beweisaufnahme begründet, die eindeutig ergeben habe, dass ein Belland-Mitarbeiter die ELS im Kundengespräch als Lizenzmakler dargestellt habe. Dies sei die Behauptung einer falschen Tatsache, denn „die Klägerin ist keine Maklerin. Vielmehr organisiere sie selbst die Entsorgung der Verpackungen“.
Weiterhin führte der Richter laut ELS, die als Dienstleister bei der Verpackungslizenzierung tätig ist, aus, dass „für die Verpackungen, die nicht über § 6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung entsorgt werden können, sie [die ELS] Verträge mit einem dualen System“ abschließt, „sodass ihr Kunde bezüglich beider Arten von Verpackungen abgedeckt ist“. Ferner sei die Bezeichnung Lizenzmakler eine Herabsetzung und Verunglimpfung der ELS, da der Vergleich eines Maklers herangezogen werde, der ein Honorar fordert, ohne Leistung erbracht zu haben.
Die Forderung der ELS auf Auskunftserteilung, welchen Dritten gegenüber des Dienstleistungsunternehmens für die Verpackungslizenzierung und Verpackungsentsorgung von Industrie und Handel, BellandVision, die Bezeichnung Lizenzmakler verwendet hat, sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Klägerin als Mitbewerberin nicht auskunftsberechtigt sei.
„Wir freuen uns über dieses Endurteil des Landgerichts Bayreuth“, sagt ELS-Geschäftsführer Sascha Schuh. „Nun ist zweifelsfrei festgestellt, dass die ELS ein Komplettanbieter von Lösungen zur Umsetzung der Verpackungsverordnung ist. Das ist ein wichtiges und richtiges Ergebnis für unsere Kunden, potenzielle Kunden und die anderen Marktteilnehmer.“