In seiner Entscheidung habe das Gericht deutlich gemacht, dass eine Untersagung von gewerblichen Sammlungen nur dann ausgesprochen werden darf, wenn es anders nicht möglich ist, die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu gewährleisten.
Die zuständige Behörde habe daher eine zweistufige Prüfung durchzuführen. Erst wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie – bei gewerblichen Sammlungen – der Schutz öffentlicher Interessen nicht anders, beispielsweise im Wege der Anordnung von Bedingungen, zeitlichen Befristungen oder von Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sichergestellt werden könne, dürfe die angezeigte Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden.
Nach den Worten von bvse-Justiziarin Eva Pollert ist das ein wichtiger Hinweis für die meist kommunalen Vollzugsbehörden bei der Bearbeitung der Anzeigen. In den überwiegenden Fällen von Untersagungsbescheiden, die dem bvse bisher zur Kenntnis gebracht worden seien, sei genau diese zweistufige Prüfung nicht oder nicht ausreichend vorgenommen worden. Es sei vielmehr, sogar teilweise noch vor der erforderlichen Anhörung, die Anwendung des schärfsten Mittels angekündigt und den Unternehmen sogar indirekt die Zurücknahme der Anzeige nahegelegt worden.
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde diese bisher häufig vorgenommene Verwaltungspraxis in Frage gestellt, so der bvse. Damit werde auch das vom bvse in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Beckmann in dieser Frage bestätigt. Beckmann machte darüber hinaus deutlich, dass eine Untersagung bestehender Sammlungen aufgrund des im Gesetz festgelegten Vertrauensschutzes praktisch nicht gerechtfertigt sei. Auch eine Untersagung neuer gewerblicher Sammlungen müsse als Ausnahme- und nicht etwa als Regelfall angesehen werden.