BDE bekräftigt anlässlich der gestrigen Abstimmung des Binnenmarktausschusses des EU Parlaments seine Haltung, dass jegliche Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie strikt abzulehnen ist.
Das gelte sowohl für Bereichsausnahmen wie die in Deutschland kontrovers diskutierte Ausnahme des Wassersektors als auch für Ausnahmen für Konzessionsvergaben zwischen öffentlichen Stellen im Rahmen sogenannter In-House-Vergaben, öffentlich-öffentlicher Kooperationen oder Vergaben an verbundene Unternehmen, schreibt der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE).
BDE-Präsident Peter Kurth: „Ausnahmeregelungen untergraben das Anliegen der Konzessionsrichtlinie, für Rechtssicherheit zu sorgen und privaten Unternehmen freien und fairen Zugang zu Konzessionsverträgen zu gewährleisten. Konzessionsmodelle sind gerade im Wassersektor mit seinem großen Investitionsbedarf bei den Leitungsnetzen geeignet, privates Know-how, privates Kapital und private Innovationsfähigkeit einzubinden, um das Ziel qualitativ hochwertiger Leistungen für den Bürger am effizientesten zu erreichen.“
Weite Ausnahmen vom Anwendungsbereich würden eine Konzessionsrichtlinie ins Leere laufen lassen. Dabei verfolge die Kommission mit der Richtlinie ein durchaus wichtiges und unterstützenswertes Ziel, meint der BDE: Die öffentlichen Einrichtungen würden klare Regeln und damit Rechtssicherheit für die Fälle erhalten, in denen sie bestimmte öffentliche Leistungen nicht mehr selbst erbringen können oder wollen und dann einen Partner benötigen.
Entscheide sich eine öffentliche Einrichtung, privates Know-how und privates Kapital in die Erbringung öffentlicher Leistungen durch ein Konzessionsmodell einzubinden, solle die Konzessionsrichtlinie privaten Unternehmen den freien und fairen Zugang zu Konzessionsverträgen gewährleisten.
Konzessionsrichtlinie kein Mittel zur Privatisierung
Dabei sei die Konzessionsrichtlinie gerade kein Mittel zur Privatisierung. „Es bleibt die alleinige Entscheidung der öffentlichen Stellen, ob und inwiefern sie private Unternehmen an der Gewährleistung der Wasserversorgung beteiligen wollen. Die Konzessionsrichtlinie macht zum ‚Ob‘ einer privaten Beteiligung keine Vorgaben, sie regelt nur das ‚Wie‘. Dadurch wird ein freies und faires Verfahren für den Fall sichergestellt, in dem sich eine Behörde zur Hinzuziehung eines Partners entschlossen hat“, erklärt Kurth.
Der BDE-Präsident findet es bemerkenswert, dass die Diskussion um eine Ausnahme des Wassersektors aus dem Anwendungsbereich einer Konzessionsrichtlinie auf europäischer Ebene fast allein von deutschen Akteuren geprägt und maßgeblich von den Interessen der deutschen Kommunen und Stadtwerke bestimmt wird. „Bürger, Kommunen, Regierungen und Abgeordnete anderer Mitgliedsstaaten teilen die Sorgen der deutschen Akteure erkennbar nicht“, so Kurth.
Der BDE appelliert an das Europäische Parlament, keine weiten Ausnahmen vom Anwendungsbereich einer Konzessionsrichtlinie zu beschließen und den öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Unternehmen ein nützliches Instrumentarium zur gemeinschaftlichen Erbringung effizienter, qualitativ hochwertiger und kostengünstiger Leistungen für den Bürger an die Hand zu geben.