Grün gelisteter Abfall unterliege nunmehr bei der der Verbringung nach Polen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der europäischen Abfallverbringungsverordnung. Voraussetzung ist laut BDSV, dass keine Kontaminationen durch andere Materialien, die gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen oder die umweltgerechte Verwertung verhindern, vorliegen.
Bei der Verbringung solcher Abfälle ins Nachbarland muss allerdings ein spezieller Vertrag mit dem Empfänger des Mülls abgeschlossen werden. Damit solle sichergestellt werden, dass die Entsorgung beziehungsweise Rückholung auch dann erfolgt, wenn „Leistungsstörungen“ auftreten, erklärt die BDSV.