Nach Ansicht des 9. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die Erhebung einer Grundgebühr nur für die Grundstücke, von denen Rest- und Bioabfallsäcke abgefahren werden, und nicht für diejenigen Grundstücke, die über die Abfuhr von Abfallbehältern entsorgt werden, unzulässig, und die Höhe der Grundgebühr zudem nicht gerechtfertigt. Als Begründung gibt das Oberverwaltungsgericht an, dass es sich bei den beiden unterschiedlichen Abfuhrsystemen rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen handelt und daher ein gleichartiges System der Gebührenerhebung gewählt werden müsse.
Der Senat hat überdies deutlich gemacht, dass die Festlegung einer so hohen Grundgebühr, mit der ohne besondere Begründung circa 80 Prozent des gesamten Gebührenaufkommens für die Sackabfuhr abgedeckt werden und deren Kalkulation keine hinreichende Aufschlüsselung nach den variablen und den invariablen Kostenanteilen erkennen lässt, gegen Niedersächsisches Landesrecht verstößt.
Die Abfallentsorgung wird vom Zweckverband nur in den Umlandgemeinden der Region Hannover über im Einzelhandel zu erwerbende Abfallsäcke durchgeführt, während im Gebiet der Landes-hauptstadt Hannover sowie einigen Gebieten im ehemaligen Landkreis Hannover die Rest- und Bioabfallentsorgung mit Abfallbehältern durchgeführt wird, für die je nach Größe und Häufigkeit der Leerung gestaffelte monatliche Gebühren anfallen.