Dabei wurde laut Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) in einer Vielzahl der Fälle schon auf die Anmeldung hin von der zuständigen Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung angekündigt. Der Verband reagierte damit eigenen Worten zufolge auf eine Bitte der Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission, erste Marktauswirkungen durch das am 01. Juni 2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz zu melden.
Aus der vom BDE vorgelegten Übersicht geht demnach hervor, dass die restriktive Ausgestaltung der gewerblichen Sammlung derzeit vor allem den Bereich der Altkleider- und Alttextilien sowie die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen aus privaten Haushaltungen (Containerdienst) betrifft. Im Bereich der Alttextilverwertung drohe angesichts stark gestiegener Preise für unsortierte Alttextilien die massive Verdrängung der privaten Unternehmen vom Markt. Daher sei in diesem Bereich mit einer Vielzahl von Untersagungen der angezeigten gewerblichen Sammlungen zu rechnen, um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Zugriff auf die Altkleider zu sichern.
Ähnlich kritisch stelle sich die Situation im Bereich der Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen aus privaten Haushalten dar. Hier seien aus Nordrhein-Westfalen (Stadt und Kreis Aachen) und Norddeutschland Fälle bekannt, in denen die Bau- und Abbruchabfälle von den Behörden als gemischte Abfälle angesehen würden, die damit einer gewerblichen Sammlung grundsätzlich nicht zugänglich wären. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, ist damit zu rechnen, so der BDE, dass es auch in diesem Bereich zu massiven Untersagungsverfügungen kommt. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass private Unternehmen in Zukunft auch vom Markt für Containerdienste zur Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen verdrängt werden. Gleiches gelte für die Sperrmüllerfassung und Hausentrümpelungen.
In einer Vielzahl der dem BDE vorliegenden Fälle hätten die Behörden bereits eine Untersagungsverfügung angekündigt. Dies sei besonders bemerkenswert und deute auf eine Personenidentität, zumindest aber auf eine allein von den Interessen des betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geleitete, nicht unabhängige Behördenentscheidung hin – wenn die Behörde schon allein auf die Anzeige der gewerblichen Sammlung hin eine Untersagung androhe, ohne dass überhaupt eine Stellungnahme des betroffenen Entsorgungsträgers zur Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit vorliege. Von einer unabhängigen, objektiven Entscheidung der Behörde sei in diesen Fällen kaum auszugehen. Frühzeitige Androhungen einer Untersagung lieferten daher ein starkes Indiz für eine Interessenkollision bzw. eine nicht unabhängige Entscheidung seitens der Behörde.
„Unsere Befürchtungen hinsichtlich der negativen Auswirkungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die privaten Branchenunternehmen werden leider übertroffen“, sagt BDE-Präsident Peter Kurth. „Die vielen Untersagungsankündigungen, die wenige Wochen nach dem Ende der offiziellen Anzeigepflicht für gewerbliche Sammlungen schon jetzt vorliegen, deuten darauf hin, dass private Unternehmen massenhaft vom Markt gedrängt werden. Das werden wir nicht hinnehmen und hoffen für unsere Aktivitäten auch auf wirksame Unterstützung aus Brüssel.“