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Frist zur Anzeige gewerblicher Sammlungen abgelaufen

Heute, 31. August, ist der Stichtag für die Erstattung der Anzeige nach Paragraf 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Betroffen davon sich gewerbliche Sammlungen, die vor dem 1. Juni 2012 begonnen würden. Darauf weist die BDSV in ihrem aktuellen Newsletter hin.
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Ab kommender Woche könnten die zuständigen Behörden also gewerbliche Sammler, die ihrer Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind, mit einem Bußgeld abstrafen. Darüber hinaus droht den Säumigen, dass ihnen die weitere Tätigkeit erstmal für drei Monate zu verbieten. „Ob es dazu in größerem Umfang tatsächlich kommt, ist allerdings fraglich. Viele Behörden haben den anzeigenden Sammlern mitgeteilt, dass sie noch prüfen müssten, ob die Angaben vollständig seien oder ob überhaupt eine Anzeige erfolgen müsse“, schreibt die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) in ihrem Newsletter.

In Fällen, in denen die teilweise umfangreichen Fragebögen nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt wurden, hofft die BDSV auf eine „moderate Linie“: „Gewisse Hoffnungen haben wir noch darauf, dass sich der Abfallrechtsausschuss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in und die LAGA selbst auf eine moderate Linie verständigt, die insbesondere den Interessen der kleingewerblichen Schrottsammlungen Rechnung trägt.“

Quelle: BDSV, mku

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