Im Mai 2013 endet die zweite große Registrierungsphase unter der REACH-Verordnung, dem Chemikalienrecht der Europäischen Union. In dieser zweiten Phase müssen Stoffe, die in Mengen ab 100 Jahrestonnen in Verkehr gebracht werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert werden. In der ersten Phase habe sich gezeigt, dass bei Unternehmen Unsicherheiten bestehen, wie sie Nanomaterialien registrieren.
Die in Deutsch und Englisch vorliegende Kurzinfo soll Unternehmen beim Registrieren von Nanomaterialien unterstützen. Ein Schwerpunkt ist laut BAuA der besonderen Situation gewidmet, dass diese Materialien zurzeit nicht unter der REACH-Verordnung geregelt sind und somit auch keine spezifischen Anforderungen an die Registrierungsdossiers gestellt werden können. Dies habe bislang zur Folge gehabt, dass die Dossiers sehr uneinheitlich gewesen seien. Die Nationale Auskunftsstelle schaffe nun mit der Kurzinfo eine Basis für alle potenziellen Registranten von Nanomaterialien, um die Stoffe ausreichend charakterisieren zu können. Dies sei Grundlage für den sicheren Umgang mit Nanomaterialien, um einen effektiven Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
Das BAuA weist allerdings darauf hin, dass die Kurzinfo nur Ansätze für das Vorgehen zur Charakterisierung von Nanomaterialien bieten kann. In vielen Fällen würden Fragen offen bleiben. Von REACH betroffene Unternehmen, die Nanomaterialien herstellen, importieren oder verwenden, können sich deshalb unter der Servicetelefonnummer 0231 9071-2971 und per E-Mail reach-clp@baua.bund.de an die Nationale Auskunftsstelle wenden.
Die Kurzinformation kann heruntergeladen werden:
http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Startseite.html