Wie das auf dem Gebiet des E-Schrottrecyclings tätige Dienstleistungsunternehmen take-e-way mitteilt, muss der Chipkartenverteiber die Registrierung vornehmen, falls sie nicht bereits zuvor durch den Hersteller oder den Importeur registriert worden sind. Die Registrierung muss in diesem Fall bereits erfolgen, bevor die Karten zum Verkauf angeboten werden.
take-e-way weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass seit dem 1. Juni 2012 bereits das bloße Anbieten von Geräten im Sinne des ElektroG als „Inverkehrbringen“ gilt. Die Missachtung kann wie bei jedem anderen Produkt, das unter die Bestimmungen des ElektroG fällt, mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro für eine Ordnungswidrigkeit, zum Beispiel in Folge einer unterlassenen Registrierung, kosten.
Wie das Unternehmen weiter mitteilt, können selbst eingezogene Gewinne, wettbewerbsrechtliche Konflikte und sogar generelle Verkaufsverbote drohen.
Die Information, dass Chipkarten in den Bereich des ElektroG fallen, basiert auf einem kürzlich zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) abgestimmten Ergebnis einer intensiven Prüfung der Registrierungspflicht von Chipkarten. Hierzu zählen Krankenversichertenkarten ebenso wie SIM-Karten und Telefonkarten. Selbst RFIDs, Smartcards oder Integrated Circuit Cards (ICC) mit einem eingebauten oder integrierten Schaltkreis (Chip) unterliegen dieser Regelung.
Die Zuordnung zu der entsprechenden Geräteart in der Kategorie 3 ergibt sich aus dem Hauptanwendungsbereich der Chipkarten.
Lediglich Magnetkarten sind laut take-e-way nicht registrierungspflichtig. Als Magnetkarten werden Plastikkarten bezeichnet, die mit einem mit magnetischem Metalloxid überzogenen Streifen (Magnetstreifen) versehen sind.