Als der Gesetzgeber 2006 beschloss, für gefährliche Abfälle das nahezu papierlose elektronische Nachweisverfahren einzuführen, räumte er allen Betroffenen eine dreijährige Übergangszeit ein. Damals hielten die Vertreter des Gesetzgebers diese
Frist für mehr als ausreichend.
Im Nachhinein betrachtet erwies sie sich jedoch als eher knapp bemessen, um einen Sachverhalt, den selbst Juristen als schwierig erachten, in einer ebenso komplexen digitalen Welt für alle Betroffenen verständlich und praktikabel umzusetzen. Das „Pflichtenheft“ zur Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) ließ die Dimensionen des Projekts allenfalls erahnen.
So verlangte der Gesetzgeber unter anderem, dass…
Den Artikel zum Status quo des eANV lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des RECYCLING magazin, die am Montag, den 6. August, erscheint.