Als Grund für ihre Entscheidung geben die Richter die leichte Entzündbarkeit des Materials an, von dem eine hohe Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Abfallbehandlungsunternehmen insgesamt 88 Tonnen magnesiumhaltiger Filterstäube zur Entsorgung angenommen. In der Folge hatte sich herausgestellt, dass diese in der Anlage des Unternehmens aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verarbeitet werden können.
Nachdem der Versuch gescheitert war, das Material an den ursprünglichen Abfalllieferanten zurückzuführen, verpflichtete das Landratsamt Görlitz als zuständige Behörde das Unternehmen zur unverzüglichen Beseitigung der Stäube.