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Abfallende für Altpapier: Fehler wie bei Schrotten vermeiden

Bei der End-of-Waste-Verordnung für Altpapier dürfen nicht die gleichen Fehler gemacht werden, die zuvor bei der Verordnung für Schrotte gemacht worden sind. Das macht Reinhold Schmidt, bvse-Vizepräsident und Vorsitzender des Fachverbandes Papierrecycling, in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium (BMU) deutlich.
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Schmidt verwies in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Akzeptanz der Abfallende-Regelung (End of Waste) für Schrotte bei den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. Das hat der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) mitgeteilt.

Altpapier sei der wichtigste Rohstoff der Papierindustrie weltweit. Der bvse hat stets betont, dass er deshalb das Vorhaben der Kommission, Altpapier ab einem zu definierenden Punkt in den Produktstatus zu entlassen, grundsätzlich unterstützt. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund des damit beabsichtigten Abbaus bürokratischer abfallrechtlicher Hürden für die Unternehmen der Altpapierentsorgungswirtschaft.

Für den bvse-Fachverband Papierrecycling ist aus diesem Grund auch entscheidend, dass die Unternehmen eine echte Wahlmöglichkeit haben, ob sie ihr Altpapier zukünftig als Abfall oder als Produkt anbieten. Von daher ist der Verband der Überzeugung, dass keine gängigen Papiersorten, insbesondere die Sorten der Gruppe 1, von vornherein von der End-of-Waste-Regelung ausgeschlossen werden dürfen.

Der bvse-Fachverband Papierrecycling bekennt sich in seinem Schreiben an das Bundesumweltministerium zu vernünftigen Qualitätskriterien, die natürlich auch durch Kontrollmaßnahmen abgesichert werden müssten. Er betont jedoch, dass die Einhaltung der EoW-Kriterien effektiver im Rahmen der jährlich stattfindenden Entsorgungsfachbetriebe-Zertifizierung überprüft werden könnten, als in einem zusätzlich einzuführenden Managementsystem.

So beabsichtigt die bvse-Entsorgergemeinschaft eigenen Worten zufolge, bei der jährlichen Überwachung (Auditierung) ihres Qualitäts-Instrumentariums, des „Entsorgungsfachbetriebs“, die Qualitätskriterien gem. der Richtlinie 2008/98/EG zur Festlegung von EoW zu implementieren und im Rahmen eines zusätzlichen Auditberichts durch ihre staatlich anerkannten und zugelassenen Entsorgungsfachbetriebs-Sachverständigen abprüfen zu lassen. Das ist ein wichtiger Hebel zur Steigerung der Akzeptanz oder eben auch ein mögliches K.O.-Kriterium, machte der bvse deutlich. Reinhold Schmidt: „Mehr Bürokratie bedeutet nicht mehr Qualität, sondern nur unnötige Mehrkosten und personeller Mehraufwand für die Unternehmen. Hier müssen Verbesserungen durchgesetzt werden, damit die EoW-Verordnung nicht auch im Papierbereich zum Scheitern verurteilt ist.“

Quelle: bvse, mku

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