Die vorgeschlagene Verordnung werde dafür sorgen, dass Personen und Unternehmen mit ihren eigenen nationalen elektronischen Identifizierungssystemen (eID-Systeme) öffentliche Dienste in anderen EU-Ländern benutzen können, sofern dort eine elektronische Identifizierung verwendet wird.
Außerdem schaffe sie einen Binnenmarkt für die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Signaturen (e-Signaturen) und einschlägiger Vertrauensdienste, indem sie dafür sorge, dass diese Dienste grenzübergreifend funktionieren und den gleichen Rechtsstatus haben werden wie herkömmliche papiergestützte Verfahren. Erst dadurch werde das große Potenzial der elektronischen Auftragsvergabe („eBeschaffung“) voll zum Tragen kommen, glaubt die EU-Kommission.
Der Vorschlag respektiere sowohl vorhandene nationale Identifizierungssysteme als auch die Präferenzen jener Mitgliedstaaten, die keine nationalen Identifizierungssysteme haben. Länder mit eigenem eID-System hätten die Wahl, ob sie sich am europäischen System beteiligen oder nicht. Sobald ein Mitgliedstaat mitteile, dass er sich am europaweiten System beteiligen möchte, müsse er zu seinen öffentlichen Diensten den gleichen Zugang per elektronischer Identifizierung anbieten, wie ihn seine eigenen Bürger genießen.
eID und e-Signatur schaffen verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen
Die beiden Bestandteile der neuen Verordnung – eID und e-Signatur – werden laut EU-Kommission verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen schaffen, um sichere und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Dadurch werde die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der EU erhöht.
Das Konzept der elektronischen Signatur, das auf der derzeit geltenden e-Signatur-Richtlinie (Richtlinie 1999/93/EG) beruhe, habe schon zu einer gewissen Harmonisierung der Verwaltungspraxis in Europa geführt. So hätten alle Länder in der EU einen eigenen Rechtsrahmen für e-Signaturen, diese Rahmen würden sich jedoch voneinander unterscheiden, was grenzüberschreitende elektronische Transaktionen praktisch unmöglich mache.
Das Gleiche gelte für Vertrauensdienste wie elektronische Zeitstempel, elektronische Siegel, elektronische Zustellung und Website-Authentifizierung, bei denen es an europaweiter Interoperabilität mangele. Deshalb sollen mit der Verordnung gemeinsame Vorschriften und Verfahren für diese Dienste eingeführt werden.
In Bezug auf die elektronische Identifizierung sorge die Verordnung dank des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und Akzeptierung für Rechtssicherheit. Das bedeute, dass die Mitgliedstaaten alle nationalen elektronischen Identifizierungsmittel akzeptieren, die einem System unterliegen, das der Kommission offiziell notifiziert wurde. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, ihre nationalen eID-Systeme registrieren zu lassen, aber die Kommission hofft, dass sich viele Mitgliedstaaten dafür entscheiden werden.
Die Kommission und EU-Mitgliedstaaten haben bereits nachgewiesen, dass die grenzübergreifende Anerkennung der elektronischen Identifizierung funktioniert, und zwar im Rahmen des Projekts „Stork“, an dem sich 17 Mitgliedstaaten beteiligt haben.