In der von der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Köhler & Klett verfertigten Beschwerdeschrift monieren die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) und der Verband Deutscher Metallhändler (VDM), dass die gewerblichen Kleinsammlungen von Schrott aus privaten Haushaltungen in Zukunft mit derartigen Restriktionen versehen sein werden, dass sie faktisch ausgeschlossen sind.
Nutznießer davon seien die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kommunen), denen der Schrott überlassen werden müsse. Dies, so wird in der Beschwerde ausgeführt, löscht eine privatwirtschaftliche Sammeltätigkeit aus, die in Deutschland auf eine mehr als hundertjährige Tradition zurückblicken kann.
Nach Erkenntnissen der beiden Verbände verstoßen die Regelungen sowohl gegen sekundäres wie primäres Europarecht. Die EU-Abfallverbringungsverordnung und die EU-Abfallrahmenrichtlinie regelten abschließend, in welchen Fällen Überlassungsplichten für Abfälle aus Haushalten bestehen. Dies sei namentlich bei gemischten Siedlungsabfällen, nicht aber bei getrennt bereit gestellten Wertstofffraktionen der Fall.
Darüber hinaus würden Verstöße gegen die europarechtlichen Prinzipien der Warenverkehrsfreiheit, der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und des freien Wettbewerbs gesehen, wie es in der gemeinsamen Mitteilung der Verbände heißt.
Die Verbandsbeschwerde setzt eine ganze Reihe von Beschwerden gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz fort, die zuvor schon von anderen Wirtschafts- und Umweltverbänden in den letzten Wochen erhoben worden waren. Bereits im Gesetzgebungsverfahren waren mehrere Regelungen – so insbesondere auch die zur gewerblichen Sammlung – zwischen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit Europarecht hoch umstritten gewesen.