Hintergrund des Rechtsstreits waren laut Kanzlei gescheiterte Verhandlungen über den Abschluss eines Erfassungsvertrages zur Miterfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus dem Jahr 2010 zwischen dem Vivo Kommunalunternehmen AöR aus Bayern und einem großen Systembetreiber. Dieser habe nämlich das kommunale Erfassungssystem auch zur Miterfassung des auf ihn entfallenen Anteils der PPK-Verkaufsverpackungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung (VerpackV) genutzt.
Dieses Rechtsverhältnis werde zivilrechtlich durch einen sogenannten Erfassungsvertrag ausgestaltet, der auf Grundlage des Kooperationsprinzips zwischen den operativ tätigen kommunalen Entsorgern und den Systembetreibern verhandelt werden müsse, wie die auf kommunales Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei darlegt. Im vorliegenden Fall hätten die gescheiterten Verhandlungen zur Folge, dass der kommunale Entsorger ohne jegliche vertragliche Grundlage und ohne einen entsprechenden Kostenersatz Verkaufsverpackungen der Systembetreiber miterfasst hatte.
„Das Landgericht Köln stellt nunmehr in einem Grundurteil in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass der operativ tätige Entsorger in derartigen Fällen eines vertragslosen Zustandes grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grundlage des Rechtsinstituts der Ge-schäftsführung ohne Auftrag gegen die Systembetreiber hat“, so Ralf Gruneberg, dessen Kanzlei das Verfahren begleitet und vertreten hat.
Dabei betont die Kammer laut Gruneberg Rechtsanwälte, dass der Zivilrechtsweg auch unabhängig von einem etwaigen verwaltungsrechtlichen Mitbenutzungsanspruch nach der Verpackungsverordnung eröffnet ist, da die Systembetreiber auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen tätig sind. Zudem stellten die Richter fest, dass der kommunale Entsorger durch die Miterfassung des PPK-Verkaufsverpackungsanteils ein Geschäft des Systembetreibers geführt habe.
Auch die umstrittene Frage, ob der Entsorger auch ohne Vertrag den sogenannten Mengenstromnachweis an den Systembetreiber herausgeben muss, habe das Gericht klar dahingehend beantwortet, dass eine solche Verpflichtung nur auf Grundlage eines entsprechenden Erfassungsvertrages bestehe.
Die Höhe des Aufwendungsersatzes könne zudem im Rahmen einer üblichen Vergütung, die für die Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen angenommen werde, bestimmt werden. Dies werde im weiteren Verfahren konkretisiert. In diesem Zusammenhang weist das Gericht laut Kanzlei darauf hin, dass etwaige aus der PPK-Vermarktung erzielten Erlöse keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches haben.
„Diese Entscheidung stellt aus Sicht der kommunalen Entsorgungswirtschaft einen wichtigen Beitrag für mehr Rechtssicherheit im Verhältnis zu den Systembetreibern dar“, so Gruneberg in einer ersten Einschätzung. „Einige wichtige Rechtsfragen, die in den vergangenen Jahren in den Verhandlungen zwischen den kommunalen Entsorgern und den Systembetreibern stets kontrovers diskutiert wurden, hat das Gericht mit dieser Entscheidung geklärt“. Das Urteil ist noch nicht formell rechtskräftig.