Der Asbestschlamm solltevon derFirma, welche die Sanierung der Asbestschlammdeponie in Wunstorf betreibt, in loser Schüttung auf Lkw transportiert und mit einer Plane abgedeckt werden, erläutert das VG Schleswig. Der erste Transport sei bereits für den 16. April vorgesehen gewesen. Die Untersagung stütze sich auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Sie wird damit begründet, so das Gericht, dass die geplante Beförderung gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstoße. Der Asbestschlamm dürfe nach Ansicht des Verkehrsministeriums nach nationalem und europäischem Recht nicht lose, sondern nur in abgepackter Form (zum Beispiel in sogenannten „Big Bags“ oder in Containern) transportiert werden.
Gegen diesen Bescheid habe die betroffene Firma Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie vertrete die Auffassung, dass die vom Ministerium zugrundgelegten Vorschriften aufgrund einer Sonderregelung nicht anwendbar seien. Diese Sonderregelung betreffe Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel wie beispielsweise Zement eingebettet ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen von Asbestfasern kommen könne, so dass Gesundheitsgefahren ausgeschlossen seien.
Das Verwaltungsgericht hat sich eigenen Worten zufolge dieser Auffassung nicht angeschlossen. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Asbestschlamm um eine inhomogene Masse mit stark schwankenden Anteilen von Asbest und Wasser. Die Freisetzung von gesundheitsschädlichen Asbestfasern beim Transport sei daher nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Folglich sei das Ministerium zu Recht von der Anwendbarkeit der europäischen und nationalen Gefahrgutvorschriften für Asbest ausgegangen und habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.