Der Arbeitskreis der DGAW habe sich noch vor einer Konkretisierung der in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen für ein Abfallende nach Art. 6 AbFRRL in Verbindung mit der Verordnung (EU) 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 für bestimmte Arten von Schrott zur Aufgabe gemacht, für die verschiedenen Materialströme, wie sie in Erwägungsgrund 22 und in Art. 6 Abs. 2 AbfRRL genannt sind, aus Sicht der jeweiligen Recyclingbranchen Anforderungen aufzustellen, die einerseits dem Anspruch des vorrangigen Recyclings und andererseits dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von aus Abfällen hervorgegangenen Produkten gerecht werden.
Wesentliches Ergebnis dieser von dem Arbeitskreis der DGAW aufgestellten Anforderungen ist es laut Stellungnahme zunächst, dass die einzelnen Materialströme jeweils ihren materialspezifischen Eigenschaften entsprechend gesonderte Anforderungen notwendig machen, selbst wenn insgesamt auch verallgemeinerungsfähige Anforderungen für einzelne Stoffströme herausgearbeitet werden konnten. Danach gliedere sich diese Stellungnahme in Stoffströme mit allgemeinen Anforderungen und solche mit besonderen Anforderungen.
Der Arbeitskreis geht davon aus, mit dieser Stellungnahme einer Beitrag zur Konkretisierung der abstrakten gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die verschiedenen Stoffströme geleistet zu haben und stellt sich gerne auch der fachlichen Diskussion mit anderen in diesem Bereich engagierten Gruppen, Verbänden, Institutionen von Akteuren in der Abfallwirtschaft sowie mit Behörden auf nationaler oder europäischer Ebene.