Der Bundesfinanzhof musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für den Bau einer Sport- und Freizeithalle gefordert hatte, so der BDE. Die Kommune habe die Halle für den Schulsport genutzt, die Sportstätte jedoch auch gegen Bezahlung privaten Nutzern sowie einer Nachbargemeinde für deren Schulsport überlassen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Gemeinde Umsatzsteuer für alle Tätigkeiten zahlen müsse, die über den eigenen Schulsport hinausgehen. Die Gemeinde sei daher, so das Urteil, zum anteiligen Abzug der Vorsteuer berechtigt.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Das oberste deutsche Finanzgericht hat ein Urteil gefällt, das sich positiv auf die Schaffung fairer und gleichberechtigter Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer auswirken wird.“ Der BDE gehe davon aus, so Kurth, dass der Richterspruch Signalwirkung hinsichtlich der steuerlichen Gleichstellung kommunaler und privater Unternehmen in diversen Wirtschaftsbereichen haben werde.