Hintergrund seien die Maßnahmen in Frankreich, wonach seit dem 1. August 2011 generell keine Bargeldgeschäfte beim Schrottankauf mehr zugelassen seien. Die Motivation der französischen Regierung lag laut BDSV darin, Schrottdiebstähle zu minimieren. „Die Angabe eines Namens und einer Kontonummer könnte zumindest abschreckende Wirkung haben.“
In Deutschland seien zusätzlich fiskalische Aspekte in Bezug genommen worden. Der Missbrauch des Bargeschäfts durch den Verkäufer könnte eingeschränkt werden – Einnahmen können einkommensteuerpflichtig sein – sei hier der Leitsatz. Auf der anderen Seite sinke das Risiko für den Schrotthandel in der Diskussion mit dem Betriebsprüfer hinsichtlich der Aberkennung von Betriebsausgaben.
Für die Beibehaltung von Bargeschäften spricht dagegen der ausländische Wettbewerb, der möglicherweise Material „bar“ weiterhin übernehme, so die BDSV. Ein Bargeldverbot in Deutschland beim Schrotteinkauf würde natürlich gravierende Auswirkungen auf die betrieblichen Geschäftsabläufe haben.