„Aus Abfall wird Wertstoff, Ökonomie und Ökologie gehen Hand in Hand. Bund und Länder haben die Weichen für eine gemeinsame Entsorgungsverantwortung von öffentlicher Hand und Privatwirtschaft gestellt, die einen fairen Wettbewerb im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sicherstellt“, sagte der Bundesumweltminister weiter. Der effiziente Umgang mit immer knapper werdenden Ressourcen sei eine Schlüsselkompetenz im globalen Wettbewerb der Volkswirtschaften. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz schlage ein neues Kapitel in der deutschen Abfallwirtschaft auf – mit höchsten Anforderungen an das Recycling und einer intelligenten Wiederverwertung wertvoller Rohstoffe.
Das neue Gesetz vereine Verlässlichkeit, Ressourceneffizienz, Rechtssicherheit und Bürgernähe. Geschaffen werde ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft. Eine echte Kreislaufwirtschaft könne und werde gelingen, wenn die Bürger, die Kommunen und die privaten Entsorger dieses Ziel als gemeinsame Verantwortung verfolgten. Das neue Abfallrecht ist laut Bundesumweltminister ein bedeutsamer Schritt auf diesem Weg.
Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Die Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer orientieren sich zukünftig konsequent am Vorrang der Vermeidung und des Recyclings, so das Bundesumweltministerium (BMU). Beide Seiten müssten die beste ökologische Option für die jeweilige Abfallart wählen. Mit der Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Kunststoff- und Glasabfällen ab dem Jahr 2015 habe das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die maßgebliche Voraussetzung für weiter steigende Recyclingquoten geschaffen.
Das beschlossene Gesetz ermögliche es, in einem zweiten Schritt die rechtlichen Regelungen für die Einführung einer Wertstofftonne zu treffen. Ganz konkret könnten alleine durch die Wertstofftonne zusätzlich noch einmal rund 7 Kilogramm wertvolle Reststoffe pro Jahr und Einwohner für das Recycling erfasst werden, schätzt das BMU. Darüber hinaus würden durch das Gesetz unnötige Bürokratielasten abgebaut und gleichzeitig die behördliche Überwachung der Abfallwirtschaft gestärkt.
Der gefundene Ausgleich zwischen öffentlicher und privater Entsorgungswirtschaft trage auch den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts Rechnung. Wenn die Kommune die Wertstoffe der Haushalte selbst effizient erfasse und hochwertig verwerte, solle sie durch gewerbliche Sammlungen nicht daran gehindert werden. Wenn sie dieses Angebot nicht machen könne oder wolle, könne sie ein besseres Serviceangebot des gewerblichen Sammlers an die Haushalte nicht verhindern.
Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger würden auch weiterhin die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten haben. Gewerbliche Sammlungen seien möglich, müssten jedoch den zuständigen Behörden angezeigt werden, erläutert das BMU. Wenn die Funktionsfähigkeit, Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet sei, könne eine gewerbliche Sammlung untersagt werden. Ressourceneffiziente, haushaltsnahe kommunale Sammlungen, wie etwa blaue Tonnen, und sonstige hochwertige kommunale Entsorgungssysteme, wie etwa effiziente Wertstoffhöfe, würden vor der Konkurrenz der Sammler besonders geschützt.