Die neue IED – die bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden muss – berühre insbesondere den Regelungsbereich des Paragraf 5, Absatz 3 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSchG), teilt der ITVA in seinem – Positionspapier weiter mit.
Der Artikel 22 der IED-Richtlinie sehe vor, dass Betreiber bestimmter Industrieanlagen vor Inbetriebnahme beziehungsweise vor „Erneuerung der Genehmigung“ – erstmals nach dem 7. Januar 2013 – einen Bericht über den Ausgangszustand mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage erstellen. Werde die Anlage endgültig stillgelegt, habe der Anlagenbetreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch bestimmte Stoffe („relevante gefährliche Stoffe“) zu bewerten.
In Ergänzung zur ITVA-Stellungnahme zum Gesetz sowie zur 1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), Stand: 25.11.2011, hat der ITVA ein Positionspapier zu den stilllegungsbezogenen Pflichten des Art. 22 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) erarbeitet. Der ITVA wird sich eigenen Worten zufolge in den notwendigen Fachdialog zur Durchführung entsprechender vergleichender Bewertungen und – zum gegebenen Zeitpunkt – in die Erarbeitung von fachlichen Leitlinien einbringen.
Das Positionspapier finden Sie im Internet unter:
http://www.itv-altlasten.de/