Unternehmer, die sich zukünftig um öffentliche Aufträge für Bau- und Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen bewerben, müssten nachweisen, dass sie ihren Beschäftigten einen Mindestlohn von 8,62 Euro brutto zahlen. Diese Verpflichtung sei auch für Subunternehmer und Leiharbeiter verbindlich, gelte jedoch nicht für Auszubildende, erläutert die Justiziarin des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse).
Zukünftig sollen bei der Leistungsbeschreibung eines Auftrags und bei Eignungs- und Zuschlagskriterien verstärkt ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt werden. Auftragnehmer müssten dann Verpflichtungserklärungen, etwa zur Frauenförderung, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Einhaltung arbeitsrechtlicher Mindeststandards (ILO-Kernarbeitsnormen) abgeben. Darüber hinaus verlange das Gesetz von den öffentlich-rechtlichen Auftraggebern eine umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung.
Rechtsanwalt Oliver Hattig von der Kanzlei Hattig und Dr. Leupolt weist im „Newsletter Vergabe“, der im Bundesanzeiger Verlag erscheint, darauf hin, dass dem Gesetz noch Rechtsverordnungen folgen werden, die die Verfahrensanforderungen zur Berücksichtigung von ökologischen Aspekten, sozialen Kriterien sowie zur Frauenförderung konkretisieren.