Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2010 nachzukommen. Da Deutschland der Kommission nicht alle Umsetzungsmaßnahmen fristgerecht mitgeteilt hat, hat diese einer Mitteilung zufolge am 27. Januar 2011 ein Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik gerichtet. Die Rechtsvorschriften wurden jedoch noch immer nicht angenommen, weswegen die Kommission beschlossen habe, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu senden.
Seit 2011 kann die Kommission in Fällen, in denen Mitgliedstaaten EU-Rechtsvorschriften nicht fristgemäß in einzelstaatliches Recht umsetzen, bei der ersten Anrufung des Gerichtshofs die Verhängung finanzieller Sanktionen vorschlagen, ohne das Gericht erneut befassen zu müssen.
In der EU werden nach Angaben der EU-Kommission jährlich 3 Milliarden Tonnen Abfälle erzeugt. Diese Menge nehme ständig zu, was mit erheblichen Umweltproblemen einhergehe und der Gesundheit des Menschen schade. Um Wirtschaftswachstum und Abfallerzeugung zu entkoppeln, gibt die Abfallrahmenrichtlinie einen Rechtsrahmen für die Abfallbehandlung in der EU vor, der Zielvorgaben umfasst. Für einen sinnvolleren Umgang mit Abfall bestehe ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial. Durch die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften würden im Abfallsektor Kosten gesenkt und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen.
Im Januar 2011 leitete die Kommission gegen 23 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen die Abfallrahmenrichtlinie ein. Von den ursprünglich 23 Fällen sind nach Angaben der Kommission 13 (einschließlich Deutschland) noch immer offen und befinden sich im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme: Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Lettland wurden inzwischen eingestellt.