Unternehmen sind laut Verpackungsverordnung zur jährlichen Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei ihrer IHK verpflichtet, wenn sie pro Kalenderjahr Verpackungsmengen von mehr als 30 Tonnen Kunststoff, 50 Tonnen Papier oder Pappe beziehungsweise mehr als 80 Tonnen Glas in den Verkehr bringen. Für Betriebe mit geringeren Beträgen gelte, keine Hinterlegungspflicht, erklärt die IHK Berlin.
Die Vollständigkeitserklärung werde ausschließlich elektronisch in dem dafür vorgesehenen Register hinterlegt (www.ihk-ve-register.de). Vor der Abgabe müsse die Richtigkeit der Daten beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer oder einem IHK-Sachverständigen mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden. Unter einer Vollständigkeitserklärung versteht man den Nachweis eines Unternehmens über seine im abgelaufenen Jahr in Umlauf gebrachten Mengen von Verkaufsverpackungen.
Ab Mai dieses Jahres veröffentlicht der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) dann fortlaufend die Adressen der Unternehmen, die eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben haben.
Zum Online-Register der IHK geht es hier:
https://www.ihk-ve-register.de/