Ab dem 1. Januar 2012 wird sie für alle Batterietypen im Voraus in Rechnung gestellt. Das UVEK hat die Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien eigenen Worten zufolge in diesem Sinn angepasst. Bisher musste die Gebühr nur für Batterien bis zu einem Gewicht von 5 Kilogramm bereits beim Kauf bezahlt werden. Bei den schwereren Batterien fielen die Kosten erst bei der Entsorgung an.
Ziel der Änderung der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien sei es, die Rücklaufquote und Verwertungsrate von Batterien weiter zu steigern. Mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) würden die Kosten für Sammlung, Transport und Verwertung von Batterien gedeckt. Zudem werde sie für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Steigerung der Rücklaufrate von Batterien verwendet.
Regelung berücksichtigt unterschiedliche Kosten
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr sei in der bestehenden Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung festgelegt. Unterschieden werde – analog zur EU-Gesetzgebung – zwischen Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien. Die unterschiedlich hohen Verwertungskosten dieser Batterien werden laut UVEK in der Höhe der Gebühr berücksichtigt. Es handele sich dabei um Kosten, die bei der Sammlung und Verwertung anfallen. Allfällige Gewinne (durch die Zurückgewinnung von Metallen, wie zum Beispiel Zink, Blei und Ferromangan) würden in die Berechnung der Höhe der Gebühr einfließen.
Die Gebührentarife für die einzelnen Batterietypen werden auf der Homepage der Interessenorganisation Batterieentsorgung INOBAT, der privaten Organisation, welche die VEG-Gelder für Batterien verwaltet, publiziert.
Eine Ausnahme sieht die Verordnung für den Fall vor, dass im Rahmen einer Branchenlösung gewährleistet ist, so das UVEK, dass Batterien umweltverträglich verwertet sowie Schadstoffe entsorgt werden und die gesamten Entsorgungskosten vollständig gedeckt sind. In diesem Fall könnten Batterien von der obligatorischen Gebührenbelastung befreit werden.