Im vorliegenden Streitfall hat es zwischen zwei Nachbarn einer Reihenhausanlage schon seit geraumer Zeit immer mal wieder Streitigkeiten gegeben. Als der Eigentümer eines der Grundstücke nach einer mehrtägigen Reise wieder nach Hause kam, stellte er fest, dass auf seiner Terrasse ein Berg Hausmüll abgeladen worden war. Eine andere Nachbari habe den Vorfall beobachtet und den Zustand auch sofort fotografiert, wie das Münchner Amtsgericht schildert.
Eine andere Nachbarin habe dem Grundstückseigentümer mitgeteilt, dass sie beobachtet hatte, wie der Nachbar, mit dem er in Streit lag, in der Nacht einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hatte. Sie hatte den Zustand auch sofort fotografiert. Die Zeugin will zudem etwa zwei Monate vor dem Vorfall den gleichen Nachbarn gehört haben, wie er ankündigte, dass er das Nachbargrundstück „zumüllen“ wolle. Als sich kurz danach tatsächlich Müll auf der Terrasse des anderen Nachbarn befand, verlangte letzterer eine Unterlassungserklärung von ihm, in der er erklären sollte, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde. Diese habe er jedoch nicht erhalten. Deshalb habe er eine Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht München erhoben. Die zuständige Richterin gab ihm laut Amtsgericht Recht: